Der besondere Kündigungsschutz aus § 35a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

Deus Ex Machina!

Wann immer sich in der antiken Tragödie Konflikte nicht durch menschliches Handeln lösen ließen, bemühte man den ‚Deus Ex Machina‘. Eine Gottheit, die immer dann zu erscheinen pflegte, wenn die Protagonisten alle Hoffnung fahren ließen.

Bisweilen erscheint dem gemeinen Arbeitsrechtler – ob auf Arbeitgeber oder Arbeitnehmerseite – die Bestimmung des § 35a Hessische Gemeindeordnung (HGO) als eben eine solche Gottheit. Zugestanden, auf Arbeitgeberseite dürfte diese Gottheit eher als bösartig daherkommen, denn als Rettung in letzter Minute, als welche sie freilich auf Arbeitnehmerseite regelmäßig betrachtet werden müsste.

Auch wenn im Allgemeinen das Arbeitsrecht per verfassungsrechtlicher Kompetenzzuteilung allgemein mit guten Argumenten als bundesrechtliche Materie verstanden wird, so finden sich vereinzelt auch Bestimmungen in Landesgesetzen, wie eben hier in der HGO.

Blöd, wenn man diese Norm als Arbeitgeberanwalt nicht auf dem Schirm hatte, bevor es zum Gütetermin kommt. Denn dann kommt der Moment, an dem man sich eine gute Strategie für die obligatorischen 5 Minuten mit dem Mandanten überlegen muss; dann nämlich, wenn der (miserable) gerichtliche Vergleichsvorschlag besprochen werden soll. Dass ist der Moment, an dem die Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen und die der Arbeitgeberanwalt womöglich selbst formuliert hatte, sich sprichwörtlich in Nichts auflöst.

§ 35a Abs. 2 HGO formuliert:

Die Arbeitsverhältnisse von Gemeindevertretern können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Gehörte der Gemeindevertreter weniger als ein Jahr der Gemeindevertretung an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.

In einem Urteil vom 5. Oktober 1998, Az.: 16 Ca 3280/98 hatte das Arbeitsgericht Frankfurt bereits festgestellt, dass der durch diese Norm vermittelte Kündigungsschutz soweit reiche, dass eine Kündigung nur dann in Betracht käme, wenn der Arbeitgeber den Betrieb stilllegte. Insbesondere, so urteilte in einem anderen Verfahren das LAG Frankfurt (Urteil vom 10.02.2003, Az.: 7 Sa 2015/01), sei es nicht erforderlich, dass eine „Kausalität zwischen Mandatsausübung und Kündigung“ bestünde. Der Landesgesetzgeber habe den weitestgehenden Schutz der Mandatsträger gerade beabsichtigt. Auch eine Einbeziehung in die Sozialauswahl entfalle, wenn zumindest ein reduzierter Arbeitskräftebedarf bestünde, argumentierte das LAG weiter.

Für Arbeitgeberanwälte und Arbeitnehmeranwälte gilt daher beiderseits: Auch das Kommunalmandat sollte auf die Checkliste zum Mandantenerstgespräch in Fällen von Kündigungen aufgenommen werden. Und das gilt in Hessen sogar für die Mitgliedschaft im Ausländerbeirat (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 2 HGO)

 

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