Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite eine unangenehme Angelegenheit. Neben den sozialen Folgen, die eine Kündigung immer mit sich bringt, sind hier vom Gesetzgeber harte Friste gesetzt, deren Nichtbeachtung erhebliche Folgen haben können.
Eine Kündigung ist in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Dabei kommt es bei der Fristberechnung für den Anfang der Frist nicht darauf an, wann tatsächlich Kenntnis von der Kündigung genommen wurde, sondern (etwa in den Fällen des Einlegens in den Briefkasten) wann in der Regel von der Kündigung Kenntnis genommen werden konnte.
Achten Sie auf das Datum der Kündigung, berechnen Sie die 3-Wochen-Frist vorsichtshalber von diesem Datum an und kontaktieren Sie am besten unverzüglich einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.
Formale Mängel (etwa fehlende Vollmacht) können nur unverzüglich, d.h. innerhalb weniger Tage, gerügt werden. Hier könnte schon der Ablauf einer Woche schon zu Schwierigkeiten führen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 08.12.2011 (Az.: 6 AZR 354/10) feststellte.
Verlieren Sie daher in Fällen von Kündigungen nicht wertvolle Zeit, um alle Optionen im Rechtsstreit nutzen zu können. Je mehr Geschütze Sie auffahren können, desto besser ist Ihre Verhandlungsbasis für spätere Vergleichsgespräche.