Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Anspruch folgt einheitlich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO).

§ 109 GewO bestimmt:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Die Erteilung des Arbeitszeugnisses kann verlangt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zeugniserteilung besteht. Die Rechtsprechung hat hier die Hürden sehr niedrig aufgestellt, so dass in der Regel der Wunsch nach beruflicher Fortentwicklung schon ein „berechtigtes Interesse“ darstellen kann.
Der Arbeitnehmer hat in der Regel auch Anspruch auf die Erteilung eines „qualifizierten Zeugnisses“. Mit der Ausstellung eines „einfachen Zeugnisses“ muss sich der Arbeitnehmer nicht abfinden.
Der Inhalt des Zeugnisses ist in § 109 GewO nur angedeutet. Das Zeugnis muss mindestens enthalten:
  • genaue Beschreibung der Art der Tätigkeit
  • genaue Angaben zur Dauer der Beschäftigung der un der jeweils ausgeübten Tätigkeit
  • Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers
  • Bewertung der Führung des Arbeitnehmers
  • voller Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers
  • genaue und vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers

Natürlich muss das Zeugnis abschließend ein Datum und eine Unterschrift enthalten und schriftlich (§ 109 Abs. 3 GewO) erteilt werden.

Eine sog. ‚Gute Wünsche-Formel‘ am Schluss muss das Zeugnis nicht enthalten. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11)

In der Bewertung der Leistungen muss das Zeugnis einerseits wahrheitsgemäß andererseits wohlwollend formuliert sein. In diesem Erfordernis steckt es auch, dass Zeugnisformulierungen in der Regel für Laien nicht sofort darüber Aufschluss geben, welche Bewertung sich dahinter verbirgt.

Wird im Zeugnis etwa die Formulierung verwendet, dass sich der Arbeitnehmer stets bemüht habe, den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden ist diese Leistungsbewertung als mangelhaft einzustufen.

Für Arbeitnehmer gilt: Sollten Sie den Eindruck haben, das Zeugnis entspreche nicht Ihren tatsächlichen Leistungen, so sollten Sie einen in diesem Bereich spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

Für Arbeitgeber gilt: Lassen Sie das Zeugnis des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Zweifelsfall durch einen versierten Anwalt mit Spezialisierung im Arbeitsrecht durchsehen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden.