Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Anspruch folgt einheitlich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO).
§ 109 GewO bestimmt:
- genaue Beschreibung der Art der Tätigkeit
- genaue Angaben zur Dauer der Beschäftigung der un der jeweils ausgeübten Tätigkeit
- Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers
- Bewertung der Führung des Arbeitnehmers
- voller Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers
- genaue und vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers
Natürlich muss das Zeugnis abschließend ein Datum und eine Unterschrift enthalten und schriftlich (§ 109 Abs. 3 GewO) erteilt werden.
Eine sog. ‚Gute Wünsche-Formel‘ am Schluss muss das Zeugnis nicht enthalten. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11)
In der Bewertung der Leistungen muss das Zeugnis einerseits wahrheitsgemäß andererseits wohlwollend formuliert sein. In diesem Erfordernis steckt es auch, dass Zeugnisformulierungen in der Regel für Laien nicht sofort darüber Aufschluss geben, welche Bewertung sich dahinter verbirgt.
Wird im Zeugnis etwa die Formulierung verwendet, dass sich der Arbeitnehmer stets bemüht habe, den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden ist diese Leistungsbewertung als mangelhaft einzustufen.
Für Arbeitnehmer gilt: Sollten Sie den Eindruck haben, das Zeugnis entspreche nicht Ihren tatsächlichen Leistungen, so sollten Sie einen in diesem Bereich spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.
Für Arbeitgeber gilt: Lassen Sie das Zeugnis des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Zweifelsfall durch einen versierten Anwalt mit Spezialisierung im Arbeitsrecht durchsehen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden.